LPI Gotha (ots)
Zur Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr führt die Polizei unter anderem aktive Verkehrssicherheitsarbeit durch. Hierzu zählt auch die Schulwegeinweisung der Grundschüler der ersten Klasse. Speziell geschultes Fachpersonal trainiert mit den Schulanfängern in einer praktischen Ausbildung zum Beispiel das Passieren eines Fußgängerüberweges. In Ilmenau wurde dabei mehrfach festgestellt, dass Fahrzeugführer weder mit mäßiger Geschwindigkeit an den Überweg heranfahren, noch anhalten, obwohl die Schüler offenkundig die Straße überqueren wollten. Gemäß § 26 der StVO haben Fahrzeuge den zu Fuß Gehenden, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren werden oder muss, wenn nötig, angehalten werden. Ein Verstoß gegen das Heranfahren mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgängerüberweg, obwohl ein Bevorrechtigter diesen benutzen wollte, stellt gemäß bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog eine Ordnungswidrigkeit dar. Den Fahrzeugführer erwartet in diesem Fall ein Bußgeld sowie ein Punkt im Fahreignungsregister. Die LPI Gotha bittet in diesem Zusammenhang zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer um gegenseitige Rücksichtnahme. (jd)
„stellt gemäß bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog eine Ordnungswidrigkeit dar.“ Nein, gemäß Paragraph 26 StVO stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Tatbestandskatalog sagt nur aus, wie viel der Verstoß kostet. Ich weiß, Korinthenkackerei…