Sonntag, November 24, 2024
NachrichtenRatgeber

Saison akuter Atemwegserkrankungen beginnt

Bild von Gundula Vogel auf Pixabay

Bundesgesundheitsminister und RKI-Spitze rufen zur Impfung auf

Ab 18. September wird der an die neuen Varianten angepasste COVID-19-Impfstoff in den Praxen angeboten. Bundesgesundheitsministerium und Robert Koch-Institut rufen gemeinsam die Bevölkerung auf, sich über die Impfempfehlungen zu informieren und in Abstimmung mit ihrem Arzt impfen zu lassen. 

Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach:

„Die Pandemie ist vorbei, das Virus bleibt. Wir können den Verlauf kommender Coronawellen nicht vorhersagen, aber klar ist, dass ältere Personen und Menschen mit Vorerkrankungen weiterhin ein höheres Risiko haben, an COVID-19 schwer zu erkranken. Auch wenn schwere Verläufe durch die erreichte Basisimmunität in der Bevölkerung deutlich seltener geworden sind: COVID ist keine Erkältung! Personen ab 60 Jahren und Risikogruppen sollten sich impfen lassen, am besten auch gleich gegen Influenza. Auch bei der Influenza sind es die Älteren und die Vorerkrankten, die am stärksten gefährdet sind.“

Die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut, die für ihre Empfehlungen das Nutzen-Risiko-Verhältnis für die zu impfende Gruppe bewertet, empfiehlt eine jährliche COVID-19-Auffrischimpfung für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (Personen ab 60 Jahren, Personen ab 6 Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen) sowie für Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko (medizinisches und pflegerisches Personal) in der Regel in einem Abstand von mindestens 12 Monaten nach letzter Impfung oder Infektion. Diesen Gruppen empfiehlt die STIKO auch die jährliche Influenza-Impfung. COVID-19- und Influenza-Impfung sind am gleichen Impftermin möglich und beeinträchtigen sich nicht gegenseitig. 

Prof. Lars Schaade, kommissarischer RKI-Präsident:

„In der kalten Jahreszeit sind die Bedingungen für die Übertragung von Atemwegserregern wie SARS-CoV-2, Influenzaviren oder RSV besser als im Sommer. Bei Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion sollte man generell drei bis fünf Tage zu Hause bleiben. Eine Maske hilft dann zum Fremdschutz; das ist besonders wichtig, wenn man trotz Symptomen den Kontakt zu Risikopersonen nicht völlig vermeiden kann. Und vor allem Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, sollten diese Möglichkeit auch zum Selbstschutz in Betracht ziehen.“

Generell empfiehlt das RKI, in den kommenden Wochen und Monaten zum Schutz von schweren respiratorischen Erkrankungen Folgendes zu beachten: 

·       Wer Symptome einer akuten Atemwegsinfektion hat, sollte drei bis fünf Tage und bis zur deutlichen Besserung der Symptomatik zu Hause bleiben.

·       Wenn die Symptomatik sich verschlechtert, sich nicht verbessert oder man einer Risikogruppe mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf angehört, sollte man die Hausarztpraxis konsultieren.

·       Die Impfungen gegen COVID-19, Influenza und Pneumokokken sollten gemäß Empfehlungen der STIKO aktuell sein.

Für die Lageeinschätzung akuter respiratorischer Erkrankungen, kurz ARE, müssen mehrere Datenquellen zusammen bewertet werden. Im Pandemieradar werden sie zum Teil täglich aktualisiert, für eine umfassende Einschätzung gibt es Wochenberichte und vertiefende Einzel-Berichte, etwa zu GrippeWeb, ein Onlineportal, dessen Teilnahme für alle offen ist. 

Weitere Informationen

Informationen für Bürger: www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/impfungen und www.infektionsschutz.de 

Informationen für die Fachöffentlichkeit: www.rki.de und www.stiko.de 

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.