Donnerstag, November 21, 2024
BlaulichtmeldungenLPI GothaNachrichten

Suche nach vermisster Person – Polizei bitte um Mithilfe

Leina (Landkreis Gotha) (ots)

Die Polizei sucht gegenwärtig nach einem 19-Jährigen aus Leina. Der wurde zuletzt am 04.04.2022 an seiner Wohnanschrift gesehen und seitdem ist der Aufenthaltsort unbekannt. Die Polizei geht von einer Gefahrensituation aus und daher wird die Bevölkerung um Unterstützung gebeten. Der 19-Jährige kann wie folgt beschrieben werden: ca. 185cm groß, kräftige Figur und braune, an den Seiten abrasierte Haare. Er ist Brillenträger und war zuletzt mit einem weißen Kapuzenshirt mit aufgedruckten Mangafiguren, einer dunklen Hose und dunklen Turnschuhen bekleidet. 19-Jährige trägt möglicherweise einen dunklen Rucksack bei sich und markant ist sein plumper Gang. Aktuell wird davon ausgegangen, dass er sich im Raum Leinatal/Boxberg aufhält. Die Polizei bittet dringend um Informationen zum aktuellen Aufenthaltsort und nimmt Hinweise unter der Telefonnummer 03621-781124 (Bezugsnummer 0078795/2022) entgegen. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Veröffentlichung des Bildmaterials liegen vor. (db)

Original-Content von: Landespolizeiinspektion Gotha, übermittelt durch news aktuell

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.