Aufgrund zahlreicher Rückfragen eine kurze Klarstellung vom Landratsamt Gotha zur Maskenpflicht im Handel und geschlossenen Räumen.
Die viel gestellte Frage, welcher Art Mund-Nasen-Schutz bspw. in Geschäften und geschlossenen Räumen zu tragen ist, orientiert sich gemäß der aktuellen Thüringer Maßnahmenverordnung an der inzidenzgebundenen Warnstufe des jeweiligen Landkreises. Diese Warnstufe ist unter www.landkreis-gotha.de oder www.tmasgff.de/fruehwarnsystem tagesaktuell ausgewiesen.
Danach gilt:
Nach Erreichen der Warnstufe 4 (sog. Hotspot, Inzidenz über 1000 für drei Tage und mehr überschritten) ist die FFP2-Maske verpflichtend in geschlossenen Räumen zu tragen.
Befindet sich der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in Warnstufe 3, dann ist die OP-Maske ausreichend.
Abweichend davon gilt in Fahrzeugen des ÖPNV durch die Bundesregelung des Infektionsschutzgesetzes die qualifizierte Gesichtsmaske (= OP-Maske) als ausreichend.