Warnstufe 3 bringt neue Regelungen mit sich – Delta-Variante treibt Infektionszahlen nach oben
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen hat der Landkreis Gotha heute die Warnstufe 3 des Thüringer Frühwarnsystems erreicht und ist damit gehalten, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus´ zu treffen. Am Montag, 1. November, tritt hierzu eine neue Allgemeinverfügung in Kraft.
• Für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzert¬aufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzveranstaltungen wie Kirmes oder Faschingseröffnung) muss dann entweder die 2-G-Regel (geimpft oder genesen) oder die 3-G-Plus-Regel (geimpft oder genesen oder PCR-getestet) angewendet werden. Der Veranstalter kann wählen, welches Modell er zum Einsatz bringt. Dafür entfallen dann Abstandsregelungen und Maskengebot im Inneren. Eine vorherige Anmeldung beim Landkreis ist erforderlich (Formulare: www.landkreis-gotha.de)
• Nicht öffentliche Veranstaltungen im Inneren (z. B. Familienfeiern, Tagungen) unterliegen ab einer Teilnehmer-zahl von 20 Personen der 3-G-Regel (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest).
• Für Innen-Gastronomie und touristische Übernachtungen in Hotels und Pensionen bleibt wie bisher die 3-G-Regel gültig.
• 3-G bleibt zudem weiterhin verbindlich für den Besuch von Schwimmbädern, Freizeit- und Erlebnisbädern, Thermen sowie Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen, soweit es sich hierbei um geschlossene Räume handelt.
• In Gedränge-Situationen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt nun auch unter freiem Himmel Maskenpflicht (bspw. an Bushalte-stellen, auf Wochen- und Spezialmärkten oder in Warteschlangen).
• Öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab 150 Teilnehmern erlaubnispflichtig und müssen zehn Werktage zuvor angemeldet werden.
Die Anordnungen gelten zunächst bis zum 24. November. Der gesamte Text der Allgemeinverfügung: