Donnerstag, Dezember 26, 2024

Einwegmasken für die Gothaer Bevölkerung

Verkaufsstellen werden online veröffentlicht

Eine Lieferung einer großen Stückzahl Einwegmasken ist vom Landratsamt Gotha an die Kommunen des Landkreises übergeben worden, mit dem Ziel, diese der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Die jeweilige Liefermenge wird den Kommunen in Rechnung gestellt. 

Die Masken sollen zu einem Stückpreis von maximal 1,00 Euro verkauft werden. Um so schnell wie möglich eine Versorgung der Gothaerinnen und Gothaer zu gewährleisten und damit auf die ab morgen landesweit geltende Maskenpflicht reagieren zu können, hat die Wirtschaftsförderung der Stadt Gotha den Gewerbeverein, die Einzelhändler und die Unternehmer der Stadt Gotha kontaktiert, um sie zur Unterstützung beim Verkauf der Einwegmasken zu gewinnen. 

Die Ausgabe der Einwegmasken an Händler und Unternehmer in Kommission übernimmt die Feuerwehr Gotha ausschließlich nach Anmeldung und Abstimmung über das Referat Wirtschaftsförderung der Stadtverwaltung (Tel.: 03621 / 222 823, E-Mail: wirtschaftsfoerderung@gotha.de). Auch für die kommende Woche sind weitere Maskenlieferungen avisiert.

Die Stadtverwaltung informiert online unter www.gotha.de über die Einzelhändler und Märkte, in denen die Gothaerinnen und Gothaer diese Einwegmasken erwerben können. 

Oberbürgermeister Knut Kreuch bedankt sich bei den Einzelhändlern, Geschäftsinhabern, Märkten und Unternehmen für ihre kurzfristige Bereitschaft, sich an dieser Aktion zu beteiligen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.