Veranstaltungen im Kreisgebiet werden eingeschränkt

Vorsorge aus Gründen des Infektionsschutzes getroffen

Veranstaltungen sowie Versammlungen oder Aufzüge mit mehr als 1.000 Besuchern sind im Landkreis Gotha ab kommenden Sonntag (15.03.2020) aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt. Das regelt eine Allgemeinverfügung, die am Samstag in den lokalen Tageszeitungen der Mediengruppe Thüringen veröffentlicht wird und am Folgetag in Kraft tritt. Auf der Internetseite des Landkreises Gotha (www.landkreis-gotha.de) ist der Text bereits heute nachzulesen. Darüber hinaus dürfen Veranstaltungen, zu denen mit Teilnehmerzahlen zwischen 500 und 1000 gerechnet wird, nur nach vorheriger Anzeige und Genehmigung unter Auflagen durch das Landratsamt durchgeführt werden. Die Kreisverwaltung nimmt die Veranstaltungsanzeigen zur Prüfung über die Mailadresse veranstaltungen@kreis-gth.de entgegen; erbeten sind die Angabe von Zeit, Ort, erwarteter Personenzahl, beabsichtigte Kontrollen sowie hygienische Vorkehrungen sowie Kontaktangaben zum Veranstalter.

Bei einer Teilnehmerschar bis 500 Personen verpflichtet die Allgemeinverfügung die Veranstalter dazu, eigeninitiativ Maßnahmen zu ergreifen und beispielsweise für eine angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes, ausreichende Handhygiene sowie den Ausschluss von Teilnehmenden mit Atemwegserkrankungen zu sorgen und eine Sichtkontrolle auf Risikosymptome am Einlass zu gewährleisten. Zudem ist zwingend eine namentliche Erfassung sämtlicher Teilnehmer (Gäste, Veranstalter, Versorger, technisches Personal etc.) vorzunehmen, um im Ernstfall eine Rückverfolgung von Kontaktpersonen vornehmen zu können. Als Teilnehmer gelten sowie Gäste als auch sämtliche weiteren Anwesenden (bspw. Servicepersonal, Security, Musiker), die zur Durchführung der Veranstaltung benötigt werden.

Mit der Allgemeinverfügung reagiert der Landkreis Gotha auf einen bindenden Erlass des Thüringer Landesverwaltungsamtes. Die Einschränkungen erstrecken sich zunächst bis einschließlich 10. April 2020 und unterscheiden nicht zwischen öffentlichen oder privaten Veranstaltern oder Anlässen. Damit sind die Vorkehrungen bspw. auch für größere Geburtstagsfeiern oder interne Vereinszusammenkünfte bindend.

Aus Vorsorge verzichtet der Landkreis Gotha seinerseits auch auf die Ausrichtung der diesjährigen Sportgala, die für den 28. März geplant war und zu der regelmäßig mehr als 500 Teilnehmende zu erwarten waren.

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.