Samstag, November 23, 2024
Landkreis Gotha

Gespinste am Wegesrand sind ungefährlich

Wie im vergangenen Jahr mehren sich auch 2019 Nachfragen besorgter Bürgerinnen und Bürger bei der Unteren Naturschutzbehörde. Sie betreffen die auffallenden, weißen Gespinste an Sträuchern, wie sie Frühling häufig entlang von Straßen und Wegen zu sehen sind. Die Fragenden sind nicht selten verunsichert durch Meldungen über die Gesundheitsgefahren des Eichenprozessionsspinners. Die Gespinste an den Sträuchern und Bäumen sind aber nicht auf den Eichenprozessionsspinner zurückzuführen, denn dieser lebt ausschließlich an Eichen und wurde bisher im Landkreis Gotha noch nicht nachgewiesen. Die Gespinste des Eichenprozessionsspinners befinden sich zudem als geschlossene Nester am Stamm oder an stärkeren Ästen der Eichen.

Im Landkreis Gotha hingegen handelt es sich meist um Werke von Gespinstmotten, kleinen und unscheinbaren Nachtfaltern. Deren Raupen umhüllen Büsche mit Gespinsten, um sich vor Fressfeinden und Regen zu schützen. Das Aussehen der von Gespinstmotten eingesponnenen Sträucher bietet zwar einen bizarren Anblick, ist aber für den Menschen vollkommen harmlos. Auch die befallenen Pflanzen erleiden keinen dauerhaften Schaden. Ende Juni entwickeln die Sträucher mit dem Johannistrieb wieder neue Blätter.

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.