Samstag, November 23, 2024
Baustellen & Verkehr

Vollständige Verkehrsfreigabe der Uelleber Straße verzögert sich

Die Bauarbeiten in der Uelleber Straße, zwischen Parkstraße und Gayerstraße verzögern sich. Die beauftragte Firma hatte im Sommer personelle Schwierigkeiten, die zu Bauverzögerungen führten. Die Firma hat zwar Anstrengungen unternommen, um diese Verzögerungen wieder aufzuholen, aber es zeichnet sich jetzt ab, dass trotz der parallelen Arbeiten von zwei Kolonnen – beide Seiten der Gehwege werden derzeit gleichzeitig ausgebaut – die zum Jahresende geplante, vollständige Verkehrsfreigabe nicht realisierbar ist.

Soweit die Witterung mitspielt, sollen bis Weihnachten die Fahrspuren eingebaut sein. Für eine vollständige Verkehrsfreigabe müssen aber auch die Nebenanlagen, wie die Gehwege, die Beschilderung, die Straßenleuchten usw. fertiggestellt sein. Derzeit prüft die Stadtverwaltung, ob eine Teilfreigabe der Fahrbahn über die Wintermonate erfolgen kann.

Anzeige

One thought on “Vollständige Verkehrsfreigabe der Uelleber Straße verzögert sich

  • Es ist immer das gleiche, manchmal meint man im falschen Film zu sein.Da wird es eben nix und ich als Autofahrer kann Gott sei dank zu Fuss auf Arbeit. Viel Erfolg noch !!!?

    Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.