VG Halle bremst die Glücksspielaufsicht vorläufig

Anzeige

Das Verwaltungsgericht Halle hat am 6. August 2026 die aufschiebende Wirkung der Klage eines Anbieters virtueller Automatenspiele gegen eine Untersagungsverfügung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder angeordnet. Das Aktenzeichen lautet 7 B 491/25 HAL. Am selben Tag entschied die Kammer ein Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 7 B 492/25.

Es handelt sich um eine Entscheidung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Über die Rechtmäßigkeit der Untersagung ist damit nichts gesagt. Das Gericht hat den Fall summarisch geprüft, also nach Aktenlage und ohne Beweisaufnahme.

Der Antragsteller wehrt sich seit 2022 gegen die Verfügung. Einen ersten Eilantrag hatte dieselbe Kammer 2023 noch abgelehnt. Nun änderte sie ihre Auffassung, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse nach ihrer Einschätzung entscheidend verändert hätten. Begünstigt wird ein Unternehmen ohne deutsche Erlaubnis. Für Anbieter, die auf der amtlichen Whitelist der Behörde stehen, ändert der Beschluss unmittelbar nichts.

Die Untersagung bleibt vorläufig ausgesetzt

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung stoppt nur die Vollziehung eines einzelnen Bescheids. Der Erlaubnisvorbehalt des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gilt weiter, ebenso die Zuständigkeit der Behörde in allen anderen Verfahren.

Für die Aufsicht entsteht Begründungsdruck. Ihre Untersagungen stützen sich auf eine Norm, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ein Verwaltungsgericht nun in Zweifel zieht. Andere Kammern sind an diese Einschätzung nicht gebunden, können sie aber aufgreifen.

An der Lage der Spielenden ändert sich nichts. Wer bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis spielt, fällt weder unter das anbieterübergreifende Einzahlungslimit noch unter das Sperrsystem OASIS. Streit über eine Auszahlung wird dann nicht nach deutschem Glücksspielrecht entschieden.

Einzahlungslimits stehen im juristischen Mittelpunkt

Die Entscheidungsrichtlinien der Behörde verlangen dafür Steuerbescheide, Einkommensnachweise oder Bankauszüge. In der Verwaltungspraxis genügte über Jahre hinweg lediglich eine SCHUFA-G-Auskunft. Diese ermittelt das Risiko eines Zahlungsausfalls und lässt nach Auffassung des Gerichts keine belastbaren Rückschlüsse auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit zu. Dass sie dafür untauglich sei, hätten Gerichte, Fachgremien und mehrere Landesregierungen übereinstimmend festgestellt, heißt es in dem Beschluss. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg sah darin bereits am 2. Dezember 2024 ein Vollzugsdefizit, Aktenzeichen 3 M 169/24. Damals bestand die Erwartung, die Behörde werde ihre Praxis zeitnah ändern.

Nach Darstellung des Verwaltungsgerichts Halle ist das nicht geschehen. Die Auskunft werde weiterhin akzeptiert und sogar in gerichtlichen Vergleichen als ausreichender Nachweis angeboten. Aus dem Vollzugsdefizit sei damit eine systematische Duldung geworden. Wer lediglich einen guten Score vorweise, müsse seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gerade nicht belegen.

Geprüft wird die Verwaltungspraxis. Über das Verhalten einzelner Spieler sagt der Beschluss nichts.

Die unionsrechtliche Prüfung prägt das Verfahren

Aus dieser Praxis leitet das Gericht seine Bedenken ab. Der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung virtueller Automatenspiele verstoße nach summarischer Prüfung voraussichtlich gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 56 AEUV.

Der Gedanke stammt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs lässt sich mit Spielerschutz rechtfertigen, doch die Kohärenzprüfung erfasst neben dem Gesetzestext eben auch dessen tatsächlichen Vollzug. Wer die eigenen Schutzvorgaben dauerhaft unterlaufe, könne die daran anknüpfenden Sanktionen gar nicht mehr durchsetzen, so die Kammer. Auf den Erlaubnisvorbehalt könne sich die Behörde jedenfalls so lange nicht berufen, wie sie dessen Schutzmechanismen selbst systematisch aushöhle.

Die Durchsetzbarkeit der deutschen Regeln hängt nach dieser Lesart an ihrer eigenen Anwendung. Ein Vollzug, der von den veröffentlichten Richtlinien abweicht, schwächt die Rechtfertigung des gesamten Erlaubnisregimes gegenüber dem Unionsrecht. Eine abschließende Bewertung enthält der Beschluss nicht.

Nordrhein-Westfalen zeigt die enge Zulassungspraxis

Während in Halle über den Erlaubnisvorbehalt gestritten wird, haben die Länder ihre eigenen Zulassungen weiter ausgebaut. Nordrhein-Westfalen hat sein Online-Casinospiel Gesetz zum 4. August 2026 geändert. Höchstens fünf Konzessionen dürfen erteilt werden. Jede gilt für eine einzige, in der Konzession festgelegte Internetdomäne, und jedes konkrete Spiel braucht zusätzlich eine gesonderte Spielerlaubnis nach vorheriger Prüfung.

Das Gesetz erfasst Bankhalterspiele wie Roulette, Baccara oder Black Jack. Virtuelle Automatenspiele fallen ausdrücklich nicht darunter. Der in Halle verhandelte Bereich und die nordrhein-westfälische Konzessionierung sind getrennte Regelungsstränge, vergleichbar allein in der Kontrolldichte.

Die ist hoch. Boni und Rabatte müssen einzeln genehmigt werden, vor der Spielerlaubnis ist ein Zertifikat einer unabhängigen Prüforganisation vorzulegen, und die Einsätze pro Spiel begrenzt die Konzessionsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

Anbieter und Spielende brauchen Rechtssicherheit

Für Anbieter entscheidet die unionsrechtliche Frage über die Grundlage ihres Marktzugangs. Bei den Spielenden geht es um die Reichweite des Schutzes. Einzahlungslimit, Selbstsperre über OASIS und die Prüfpflichten beim Spielkonto wirken ausschließlich bei Anbietern mit deutscher Erlaubnis. Wird der Vollzug uneinheitlich, verlieren diese Vorgaben an Wirkung, ohne dass sich am Gesetzestext etwas ändert. Genau darin liegt der Vorwurf, den das Gericht der Aufsicht macht.

Wer prüfen will, ob ein Angebot in Deutschland erlaubt ist, findet die amtliche Whitelist bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Erlaubte Anbieter müssen die staatliche Erlaubnis zusätzlich auf der Startseite ihres Angebots ausweisen und angeben, welche Behörde sie erteilt hat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.