Samstag, November 23, 2024
Kultur & Freizeit

VERSATIO Cup 2019 mit neuem Firmenmaskottchen „VALTIN „

Die bei der Gothaer VERSATIO gemeinnützigen GmbH lebenden Kinder und Jugendlichen feierten mit ihren eingeladenen Angehörigen und Gästen am 22. Juni 2019 den nunmehr 9. VERSATIO Cup im Volksparkstadion Gotha. Mit der Bannergestaltung, dem Basteln von Pokalen, Kuchen backen und vielem mehr waren sie selbst aktiv an der Vorbereitung beteiligt.

Unter dem Motto „VERbunden durch die SenSATIOn am Ball“ kickten unsere großen und kleinen Fußballer in zwei Altersgruppen, dieses Mal auch gegen eine Gastmannschaft der Conrad Ekhof Schule aus Gotha, um die beliebten Siegerpokale. Auf einem ausgedehnten Spiele Parcours gab es am Spielfeldrand jede Menge Spiel und Spaß und tolle Preise zu gewinnen.

Ein besonderes Highlight war der Premierenauftritt und die Namensgebung des VERSATIO Maskottchens, namens „VALTIN“. Der Name ist abgeleitet von Valentin und steht für „gesund sein“ und „stark sein“.

Mit Hilfe vieler Sponsoren, (zu sehen in Kürze auf der Website www.Versatio.info,) konnte dieses schöne Fest in dem Umfang wieder durchgeführt werden. Besonderer Dank gilt dem Haupt- und Trikotsponsor, dem KIA Autohaus Meyer aus Bad Tabarz.

Alle freuen sich auf den 10. Jubiläumscup am 4. 7. 2020.

Anzeige

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erteile ich meine Zustimmung das meine Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet werden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist unser berechtigtes Interesse an der Beantwortung Ihres Anliegens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt Ihre Kontaktierung auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist und sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.